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Fährt ein Fahrzeugführer eine Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, ist die Haftung für einen dadurch verursachten Unfall nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da die Gefahrenlage für einen Idealfahrer vermeidbar gewesen wäre. Ein Abbieger, der in eine für Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung freigegebene Einbahnstraße einfährt, muss den von rechts kommenden Verkehr beachten und diesem Vorfahrt gewähren; unterlässt er dies, kann eine hälftige Haftungsverteilung bei einer Kollision mit einem entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeug angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |