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Der BGH hat entschieden, dass die seit dem 1. April 2024 geltenden Strafvorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) nach § 2 Abs. 3 StGB im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn sie sich als milder erweisen als die des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Dies gilt auch bei tateinheitlichem bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Cannabis sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die gesonderte Erfassung von Cannabis durch das KCanG lässt aufgrund des geringeren Schuldgehalts Raum für eine mildere Bestrafung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |