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Ein erheblicher Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) ist in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen, wenn aufgrund mehrerer Umstände (Rechtskurve, Sichteinschränkungen, Sonnenstand, Fahrverhalten des Vorausfahrenden) ein gefahrloser Überholvorgang nicht möglich war. Ein am Unfalltag vom Unfallverursacher unterschriebener Unfallbericht, der detaillierte Ausführungen zum Unfallhergang und die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers des Vorausfahrenden enthält, kommt als nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu und enthebt die Klagepartei der Beweisanforderungen, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten nicht gelingt. Die pauschale Erklärung, nach dem Unfall neben sich gestanden zu haben, reicht dafür nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |