|
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG führt zur alleinigen Haftung desjenigen, der gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat, indem er eine Fahrzeugtür öffnete, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Der Anscheinsbeweis greift zu seinen Lasten. Eine erhebliche Alkoholisierung des Unfallgegners führt nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn sich die Alkoholisierung nicht auf den Unfall ausgewirkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |