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Der Beklagte haftet in voller Höhe für die Schäden des Klägers aus einem Rodelunfall, da er den Unfall durch nicht den Gegebenheiten angepasste überhöhte Geschwindigkeit verursacht hat. Ein unfallursächlicher Verstoß des Klägers gegen die gebotene Eigenvorsorge lässt sich nicht feststellen. Lässt sich der genaue Unfallhergang nicht feststellen, ist bei der Prüfung eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Beklagten von dessen Version auszugehen, bei der Frage eines Mitverschuldens des Klägers von dessen Version. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |