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Bei unaufklärbarem Unfallhergang zwischen zwei gleichartigen Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen, wenn keine der Parteien einen unfallursächlichen Umstand im Verantwortungsbereich des Gegners beweisen kann. Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Auffahrenden greift nicht ein, wenn eine Schrägstellung der Fahrzeuge die Möglichkeit eines Fahrspurwechsels offenlässt. Fiktive Reparaturkosten sind auch über dem Wiederbeschaffungswert ersatzfähig, wenn das Fahrzeug repariert und weitergenutzt wird; die Aktivlegitimation für Sachverständigenkosten fehlt bei Abtretung des Anspruchs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |