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Der Leasingnehmer ist aktivlegitimiert, Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend zu machen. Er hat auch einen Anspruch auf Ersatz der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, selbst wenn er nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, da er berechtigter unmittelbarer Besitzer ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Leasingnehmer vertraglich zur Reparatur des Fahrzeugs auf eigene Kosten verpflichtet ist und diese selbst in Auftrag gibt, da hierin ein erstattungsfähiger Haftungsschaden des Leasingnehmers liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |