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Bei Auffahrunfällen, auch auf Autobahnen, kann der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen, wenn dieser den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhielt, unaufmerksam war oder mit unangepasster Geschwindigkeit fuhr. Der Anscheinsbeweis ist jedoch nicht anwendbar, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die Typizität sprechen; ein unbewiesener Spurwechsel des Vorausfahrenden reicht hierfür nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |