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Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden streitig, muss der Geschädigte darlegen und nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Hierzu muss er grundsätzlich darlegen, welche eingrenzbaren Vorschäden vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt wurden. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Vorunfall in seiner Besitzzeit ereignet hat oder er das Fahrzeug beschädigt erworben und die Reparatur selbst veranlasst hat; andernfalls kann er die nur vermutete fachgerechte Reparatur unter Zeugenbeweis stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |