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Ein Geschädigter kann sich auf die Indizwirkung einer Reparaturrechnung grundsätzlich nur dann stützen, wenn er diese bereits vollständig beglichen hat; hat er den streitigen Betrag noch nicht gezahlt, sind ihm gegenüber grundsätzlich auch weiterhin alle Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Rechnungspositionen eröffnet. Hygienekosten der Kfz-Werkstatt für Desinfektions- und/oder Schutzmaßnahmen vor und während der Reparatur sind nicht erstattungsfähig, da es sich um reine Arbeitsschutzmaßnahmen der Werkstatt und damit um Allgemeinkosten handelt. Die Grundsätze des Werkstattrisikos greifen zudem nicht, wenn die betreffenden Hygienekosten nicht als unmittelbarer Bestandteil der Reparaturarbeiten anzusehen sind, sondern eine eigenständige Leistung der Werkstatt ohne unmittelbaren Zusammenhang zur technischen Durchführung der Reparatur darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |