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In einem Teilungsabkommen kann als Voraussetzung der abkommensgemäßen Beteiligung ausdrücklich geregelt sein, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs und dem Eintritt des Schadensfalles bestehen muss. Ein solcher innerer Zusammenhang kann bei verzögert auftretenden Beschwerden nur angenommen werden, wenn der Kläger den Beweis eines medizinisch-naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den später diagnostizierten Gesundheitsschäden führt. Das rein zeitliche Zusammentreffen zwischen dem Unfall und den erst Tage später auftretenden Beschwerden und ärztlichen Behandlungen reicht hierfür nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |