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Die Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr, auch in Baustellen, erfordern vor jedem Rückwärtsfahren eine Umschau, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden (§ 9 Abs. 5 StVO). Die Haftung des Rückwärtsfahrenden wird jedoch durch ein Mitverschulden des Geschädigten begrenzt, wenn dieser fahrlässig in eine Baustelle einfährt, auf der Betrieb herrscht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |