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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.500,00 EUR als Schmerzensgeld zu zahlen. Es wird weiter festgestellt, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für künftige materielle sowie unvorhersehbare immaterielle Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 30.03.2017 besteht, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |