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Für die Schätzung des Normaltarifs im Rahmen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall ist das arithmetische Mittel der sich aus der Schwackeliste und der Fraunhofer Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife zugrunde zu legen. Die isolierte Heranziehung einer der beiden Listen spiegelt den Markt nicht zutreffend wider; die Bildung eines Mittelwertes ist als Schätzgrundlage am besten geeignet. Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietzeitpunkt aktuellen Tabellen, wobei der Anmietort als maßgeblicher Postleitzahlenbezirk gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |