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Die erforderlichen Mietwagenkosten sind grundsätzlich in Form des örtlich erhältlichen günstigsten Tarifes zu erstatten, wobei der Schwacke-Mietwagenspiegel eine taugliche Schätzgrundlage bildet. Eine Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht nur bei Unplausibilität des Mietwagenangebots. Auch Corona-Desinfektionskosten sind nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig, wobei das Werkstattrisiko des Schädigers greift. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |