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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist ordnungsgemäß begründet, wenn sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung standardisiert wird. Formelle Mängel wie ein Anhörungsmangel oder eine fehlende Begründung für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für ein Ersatzfahrzeug können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Eine Fahrtenbuchauflage ist materiell rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist möglich war, auch für ein Ersatzfahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |