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Die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung entfällt, wenn weder ein Strafantrag vorliegt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. Eine konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses durch den Antrag auf Verweisung an das Schwurgericht liegt nicht vor, wenn dieser Antrag ausdrücklich auf andere Delikte gestützt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |