|
Ein Radfahrer, der nach links in ein Grundstück abbiegt und dabei mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert, trägt den Schaden allein, wenn er den Unfall durch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO verschuldet hat, indem er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausschloss. Ein Mitverschulden des Überholenden kann nicht festgestellt werden, wenn dieser sich bereits im Überholvorgang befand und der Abbiegende seinen Vorgang fortsetzte oder die erforderliche Rückschau unterließ. Die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs tritt in einem solchen Fall vollständig hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Abbiegenden zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |