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Ein Unfall ist weder für den Fahrer eines Fahrzeugs mit durchgehend grüner Ampel noch für eine Kreuzungsräumerin unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wenn das Fahrzeug der Kreuzungsräumerin klar einsehbar war und der Fahrer mit Grünlicht zusätzlich einen Spurwechsel im Kreuzungsbereich vornahm. In solchen Fällen ist der Kreuzungsräumerin die Vorfahrt zu gewähren. Die Haftungsquote wird grundsätzlich mit 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Querverkehrs (Fahrer mit Grünlicht) gewertet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |