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Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt zur alleinigen Haftung der Beklagtenseite, wenn der Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin wegen des am Unfallort herrschenden Rechts vor Links wartepflichtig war. Ein Verstoß der Klägerin gegen Verkehrsregeln, insbesondere eine überhöhte Geschwindigkeit, konnte nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |