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Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung oder Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht scheitert, wenn der beklagten Gebietskörperschaft im Zusammenhang mit einer gerügten Gefahrenstelle auf einem unbefestigten Teilstück einer Gemeindestraße keine solche Pflichtverletzung zur Last fällt. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf; Verkehrsteilnehmer haben die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |