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Bei Unfällen zwischen zwei Fahrradfahrern ist ein unfallursächliches (Mit-)Verschulden des potentiellen Unfallverursachers nachzuweisen. Beim Überholen ist gemäß § 5 Abs. 4 StVO ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Radfahrern einzuhalten, dessen Größe sich nach den jeweiligen Verhältnissen richtet und geringer sein kann als bei der Überholung durch ein Kraftfahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |