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Ein Fahrzeugführer, der beim Linksabbiegen den Gegenverkehr übersieht und dadurch einen Unfall verursacht, haftet dem Grunde nach voll für die kausal entstandenen Schäden. Ein überwiegendes, die einfache Betriebsgefahr des Unfallgegners verdrängendes Mitverschulden des Abbiegenden liegt auch dann vor, wenn ein Idealfahrer den Unfall hätte verhindern können. Der Kläger ist zur Geltendmachung eines abgetretenen und rückabgetretenen Anspruchs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |