|
UPE-Aufschläge sind als erforderliche Kosten grundsätzlich auch fiktiv ersatzfähig, sofern solche Aufschläge von den örtlich und fachlich geeigneten Markenwerkstätten im räumlichen Einzugsgebiet des Geschädigten üblicherweise berechnet werden. Dies gilt auch für zusätzliche Sachverständigenkosten und bei fiktiver Abrechnung eines Schadens an einem älteren Fahrzeug, da der Geschädigte im Allgemeinen der Schadensminderungspflicht genügt, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |