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Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten eingeholt und die Reparatur entsprechend dem Gutachten in Auftrag gegeben hat. Der Schädiger kann die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen. Die Rechtsprechung zur Indizwirkung der Zahlung bei Sachverständigenhonoraren ist nicht auf die Erforderlichkeit von Reparaturkosten übertragbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |