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Bei der Abwägung der Mitverursachungsanteile an einem Verkehrsunfall auf der Autobahn ist ein Verstoß gegen § 18 Abs. 9 S. 1 StVO (Betreten der Autobahn) durch den Geschädigten gegen ein sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinziehendes und schwerwiegendes Fehlverhalten des Schädigers (Fahren auf dem Standstreifen, Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO) abzuwägen. Dabei kann das schwerwiegende Fehlverhalten des Schädigers eine Haftungsquote von 2/3 rechtfertigen, auch wenn der Geschädigte sich leichtsinnig in einen Gefahrbereich begeben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |