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Eine Einbehaltensanordnung nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO ist rechtmäßig, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Dies ist bei einem Soldaten der Fall, der hinreichend verdächtig ist, einen tödlichen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss (BAK > 1,1 ‰) und mit stark überhöhter Geschwindigkeit (ca. 248 km/h) verursacht zu haben. Die Einlassungen des Soldaten zum Unfallhergang, insbesondere zum Ausscheren des anderen Fahrzeugs und fehlender Beleuchtung, werden durch Sachverständigengutachten widerlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |