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Eine an der Unfallstelle abgegebene Erklärung besitzt die gravierende Rechtsfolge einer vollen Beweislastumkehr nur dann, wenn den Parteien die Tragweite ihrer Erklärung auch aus Sicht eines in Rechtsdingen unerfahrenen Laien zumindest erkennbar war; ein solches Bewusstsein wird in der Regel bei schriftlicher Verkörperung angenommen. Kann der Nachweis der Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls nach § 17 III StVG nicht geführt werden, ist die Haftungsabwägung nach § 17 II StVG vorzunehmen, wobei lediglich feststehende und nachweislich auf den Unfall ausgewirkte Umstände berücksichtigt werden dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |