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Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen für sachdienlich halten. Zu den ersatzfähigen unfallbedingten Schäden gehören auch die Kosten einer Covid-19-Desinfektion im Rahmen der Reparatur. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |