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Kann der eigentliche Unfallablauf hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten, Abstände und Positionierungen auf der Fahrbahn trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden und bleibt damit unklar, so kann dem Kläger kein Verstoß gegen Vorschriften der StVO nachgewiesen werden. Die Haftung des Klägers für Schäden der Beklagten beruht in diesem Fall lediglich auf der Betriebsgefahr des klägerischen Kraftrades gemäß § 7 Abs. 1 StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |