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1. Soll die im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung allein hinsichtlich der Entscheidung nach § 91a ZPO angefochten werden, steht dafür nicht die Berufung, sondern nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Verfügung. 2. Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen unzulässig, weil die Kostenentscheidung insoweit nur im Hauptsacheverfahren überprüft werden kann. Sie wird auch nicht dadurch zulässig, dass in der Hauptsache die notwendige Berufungssumme nicht erreicht ist. 3. Die Prüffrist eines Kfz-Haftpflichtversicherers zur Regulierung von Unfallschäden ist einzelfallbezogen zu bestimmen und beläuft sich auf vier Wochen, wenn - wie hier - ein einfach gelagerter Sachverhalt mit klarer Haftungslage gegeben ist, dem Versicherer bereits ein Sachverständigenbericht vorliegt und der Versicherer letztlich nur ohne triftigen Grund die Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte abwarten will, obwohl die polizeiliche Unfallmitteilung ihm bereits vorliegt. 4. Eine verzugsbegründende Mahnung gegenüber dem versicherungsvertraglich regulierungsbevollmächtigten Kfz-Haftpflichtversicherer setzt auch den Versicherten in Verzug. Der Beschluss ist rechtskräftig. (Leitsätze des Gerichts) |