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Die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB kann auch bei geringem Fahrbedarf gegeben sein, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis aufgrund der Umstände der Corona-Pandemie und einer Schwangerschaft der Partnerin des Geschädigten unzumutbar ist. Das Ansteckungsrisiko bei Taxifahrten und im ÖPNV ist ungleich höher als im eigenen Fahrzeug. Zur Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten ist die Schwacke-Liste unter Abzug von 17% geeignet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |