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Landgericht Bonn v. 05.10.2021: Zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Gebrauchen einer unechten Urkunde




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 05.10.2021 - 21 KLs 6/21) hat entschieden:

   Das Landgericht Bonn hat zwei Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Einer der Angeklagten wurde zusätzlich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Gebrauchens einer unechten Urkunde schuldig gesprochen. Die Feststellungen beruhten weitgehend auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie weiteren Beweismitteln.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis
und
Cannabis - THC - Marihuana - Haschisch - - Konsumformen - gelegentlich - einmalig - regelmäßig



Tenor:

Der Angeklagte I ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte E ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und des Gebrauchens einer unechten Urkunde.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren drei Monaten

verurteilt.

Aus dem Vermögen des Angeklagten I unterliegt als Wert von Taterträgen ein Betrag in Höhe von 26.355 € der Einziehung.

Aus dem Vermögen des Angeklagten E unterliegt als Wert von Taterträgen ein Betrag in Höhe von 16.155 € der Einziehung.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten I:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten E:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB, § 21 Abs. 1 StVG

Gründe:


I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten I und E beruhen auf deren jeweiligen Angaben. Beide haben sich zu Ihren Werdegängen, ihrem jeweiligen beruflichen Fortkommen und auch zu der gegenseitigen Bekanntschaft, wie dies festgestellt ist, eingelassen. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln bestand kein Anlass. Soweit beide Angeklagten zu ihrer Tätigkeit bei der Firma B, wozu Arbeitsverträge im Rahmen der Durchsuchungen aufgefunden und in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, keine näheren Angaben gemacht haben, vermochte die Kammer die diesbezüglichen Hintergründe zwar nicht zu erhellen. Dies steht den Feststellungen zu den Werdegängen im Übrigen jedoch nicht entgegen. Insofern sind gerade die Zeiträume betroffen sind, in denen es zu den gegenständlichen Taten gekommen ist und zu denen sich die Angeklagten, wie nachstehend dazustellen sein wird, eingelassen haben. Was die strafrechtliche Vorgeschichte der Angeklagten betrifft, beruhen die Feststellungen auf den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und den entsprechenden Verurteilungen betreffend den Angeklagten I.

II. Die Angeklagten haben sich zu den gegenständlichen Tatvorwürfen umfänglich geständig, was den Angeklagten E betrifft, und ganz überwiegend geständig, was den Angeklagten I betrifft, eingelassen. Die Feststellungen zur Sache beruhen deswegen weitgehend auf den korrespondierenden Einlassungen der Angeklagten hierzu. Darüber hinaus hat die Kammer die Polizeibeamten M1, M2, C und C3 als Zeugen gehört sowie ferner den Vermieter H. Schließlich sind die Lichtbilder der am 00.11.2020 aufgefundenen Plantage in Augenschein sowie zahlreiche Urkunden einschließlich des Wirkstoffgutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen verlesen worden, wie dies aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

1. Der Angeklagte I hatte sich bereits einige Zeit nach seiner Festnahme zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen, die einerseits auf den Auswertungen der EncroChats und andererseits auf am 00.11.2020 aufgefunden Beweismitteln, dabei auch auf dem Mobiltelefon des Angeklagten E gespeicherten Chat-Verläufen, im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 18.02.2021, deren Protokoll ihm vorgehalten und zu dem auch der Vernehmungsbeamte O gehört worden ist, wie folgt geäußert: Der Angeklagte E habe an der T7 gewohnt und nach Beratung durch einen Grow-Shop im kleinen Stil mit dem Marihuana-Anbau angefangen. E habe ihn, I, später, ca. Anfang 2020, gefragt, ob sie nicht Geld zusammenlegen sollten, um das zwei- bis dreimal durchzuziehen, damit er keine Schulden mehr habe. Er, I, sei dann damit einverstanden gewesen, dass man sich gemeinsam das Equipment zulege wie Zelte, Lampen, Filter und Lüfter. Er selbst habe sich 10.000 € von seinem Vater geliehen, zusammen habe man dann 25.000 € investiert. Ungefähr im G2 2020 hätten sie die Plantage ausgebaut. Im Abstand von etwa zwei Wochen seien jeweils sechs Zelte in die Blüte geschickt worden, bei einem Erntedurchgang von 18 Zelten hätten sie jeweils fünf Kilogramm abgeerntet. Das meiste habe der Angeklagte E bei der Plantage gemacht, deswegen habe es Streit zwischen ihnen gegeben. Er selbst habe am 00..06.2020 eine neue Arbeit angefangen und sich dann distanziert und mit dem Anbau nichts mehr zu tun gehabt. Er habe nur noch ein paar Mal Sachen hochgefahren und mit reingetragen. Der T2 sei dafür angeschafft worden, um das Cannabis von der Plantage weg zu transportieren. Dieser sei in einer Garage deponiert, die er nur zeigen könne, wenn er aus der Haft entlassen werde.

Nachdem es im Nachgang zu der vorbezeichneten Beschuldigtenvernehmung nicht zu einer Freilassung des Angeklagten I gekommen war, ließ er sich im Rahmen eines Haftprüfungstermins vor der Kammer am 00.00.2021, dessen Protokoll verlesen worden ist, weiter dahin ein, dass er wegen des zusätzlichen Verdienstes mit dem Angeklagten E die Plantage angelegt habe, ihn habe das Geld gereizt, da er im Sommer in den Urlaub habe fahren wollen und er erst am 00.06.2020 eine neue Tätigkeit habe beginnen können. Er habe sich dann 10.000 € geliehen und mit E 25.000 € investiert. Zelte und erforderliches Zubehör hätten sie in einem Grow-Shop in B erworben. Aus 18 Zelten seien etwa fünf Kilogramm Marihuana geerntet worden. Das Geld für den Verkauf habe er in bar erhalten, in die aufgenommenen Schulden gesteckt und vom Rest Urlaub gemacht.

Im Rahmen der Hauptverhandlung hat er sich - zunächst über seinen Verteidiger, anschließend auch persönlich - schließlich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Er habe mit dem Angeklagten E die Plantage in A betrieben. Diese sei von beiden aufgebaut und die nötigen Gerätschaften seien über einen Grow-Shop in B zu einem Gesamtpreis von 25.000 €, der hälftig geteilt worden sei, angeschafft worden. Ziel sei das "schnelle Geld" gewesen, da der Angeklagte E verschuldet sei und er selbst keine Arbeit gehabt habe. Er sei dann auch an den ersten beiden Ernten, wie dies aus dem EncroChat hervorgehe, im April und Mai 2020 beteiligt gewesen, wobei die Ernte rund 5 Kilogramm Marihuana ergeben habe. Den kaufmännischen Teil habe der Angeklagte E übernommen. Das Marihuana sei für 4,50 € pro Gramm verkauft und der Barerlös hälftig zwischen ihm und E aufgeteilt worden. Er selbst habe nur kurzfristig die Plantage betreiben wollen. Er habe große Angst gehabt, dass er und der Angeklagte E entdeckt werden. Daher sei er ab Mai 2020 aus dem Betrieb der Plantage ausgestiegen. Allerdings habe er den Angeklagten E weiter beim Betrieb der Plantage unterstützt, indem er Equipment transportiert und "was" gefahren und abgeholt habe. Er habe aber nichts mehr mit der Plantage zu tun haben wollen und von den Erlösen nicht mehr profitiert, auch wenn er gewusst habe, dass seine Hilfstätigkeiten nicht erlaubt gewesen sein. Es sei ferner zutreffend, dass er zwei Kilogramm Haze für 5,00 € pro Gramm erworben und für 5,10 € pro Gramm weiterveräußert habe.

Was den Verkauf des Haschischs bei Tat 9 angehe, sei dies, auch was Preise und Vergütung angehe, aus den EncroChats zutreffend herausgelesen worden. Er habe das Geschäft nur vermittelt, selbst das Haschisch aber nie in den Händen gehalten, auch wenn er vermute, dass es das tatsächlich gegeben habe. Zu einem Geschäftsabschluss sei es aber nie gekommen.

Die zwei EncroChat-Handys habe er zum Preis von jeweils 1.300 € Ende Februar 2020 erworben, weil er gedacht habe, dass so eine sichere Kommunikation mit dem Angeklagten E gegeben sei. Er selbst habe damals 10.000 € gehabt, insgesamt aber 12.500 Euro in die Plantage exklusive der EncroChat-Handy und des ## investiert. Er habe sich um die Anschaffung des T2 gekümmert. Dieser sei extra umgebaut, aber nicht eingesetzt worden, da die Ernte schon vor der Lieferung des T2 abverkauft worden sei. Der habe nicht viel, nämlich 3.000 € gekostet.

Auf weitere Nachfrage hat er im Anschluss an die nachstehend wiedergegebene Einlassung des Angeklagten E noch angegeben, dass es mit den von diesem genannten zeitlichen Abläufen stimmig sei. Er selbst habe am Anfang nur 10.000 € gehabt, E 15.000 €. Er habe am Anfang nicht gewusst, ob das alles so funktioniere, aber da es andere Leute hinbekämen, habe er gedacht, es sei machbar mit der Plantage. Er habe das mit gemischten Gefühlen betrachtet. Er habe während der Corona-Zeit keine Arbeit gehabt. Ihm sei klar gewesen, dass es verboten sei, und er habe schlecht geschlafen. Zutreffend sei, dass es am 00.00.2018 in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln eine Durchsuchung wegen einer anderen Sache bei ihm gegeben habe. Aber damit habe er nichts zu tun.

2. Der Angeklagte E hat sich erstmals in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen geäußert und sich über seinen Verteidiger im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass er in einer Situation gewesen sei, in der es nicht weitergegangen sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, aus seinen Schulden zu kommen. Er habe daher die Entscheidung getroffen, bei einer Cannabisplantage mitzuwirken, diese aufzubauen und abzuernten. Er habe die Vorstellung gehabt, schnell viel Geld zu verdienen, um die Schulden loszuwerden. Schnell und leicht sei es aber nicht gewesen. Er habe zunächst mit dem Angeklagten I 25.000 € investiert, wobei die Kosten hälftig getragen worden seien. Es sei viel Arbeit gewesen, die Plantage aufzubauen und zu betreiben. Die Ernte habe so stattgefunden, wie es aus der EncroChat-Auswertung hervorgehe, auch mit den Zahlen komme das hin. Er selbst habe allerdings keinen grünen Daumen gehabt und die Pflanzen seien nicht so gewachsen, wie man es erwartet habe. Der Angeklagte I habe nach seinem Empfinden irgendwann raus gewollt, während er mit der Plantage haben weitermachen wollen, da man noch gar nicht in der Gewinnzone gewesen sei.

Was den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis angehe, seien die Vorwürfe zutreffend. Der Führerschein sei nicht von der # Regierung herausgegeben worden. Er habe mit dem Führerschein den Wagen abgeholt und zurückgebracht und das Fahrzeug für den Transport von Dünger benötigt. Ferner habe er sich nach Kräften bemüht, die dem Vermieter H entstandenen Schäden zu reduzieren und habe viel zurückgebaut und renoviert, ihm tue das leid.

Auf Nachfrage hat er weiterhin angegeben, dass er die Immobilie an der T7 bei dem Portal "Immoscout" gesehen habe. Der Mietpreis sei günstig gewesen. Der Vermieter habe schnell vermieten wollen, er habe das für eine günstige Gelegenheit gehalten, aber erst später mit der Plantage starten wollen. Er sei im Jahr 2018 aufgrund Eigenkonsums auf die Idee gekommen, Cannabis selbst anzubauen, nachdem er sich dazu "youtube"-Videos angeschaut habe. Der Angeklagte I sei damals noch nicht beteiligt gewesen. Er habe es für ein großes Risiko gehalten, diesen einzuweihen. Im Jahr 2019 habe er dann aber den Entschluss gefasst, den Betrieb der Plantage aufzunehmen. Er habe I dann angesprochen, weil dieser handwerklich sehr begabt sei und ihm seine Arbeitsweise gefallen habe. I habe zunächst gedacht, dass er ihn veralbere, aber als er ins Detail gegangen sei, habe I gemerkt, dass er es ernst meine. Er habe zu dem Zeitpunkt schon ein Jahr lang die Miete gezahlt. Er selbst habe damals 10.000 € von seiner Tante geschenkt bekommen, die er investiert habe. Das erste Equipment habe man im Januar 2020 gekauft, das könne er aber nicht mehr genau sagen. Ferner sei beabsichtigt gewesen, das bereits abgeerntete und bei der Durchsuchung im November 2020 sichergestellte Marihuana bei entsprechender Nachfrage separat zu verkaufen.

3. Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten, sofern ihnen gefolgt werden konnte.

Dass es die Angeklagten waren, die die Plantage errichtet und betrieben haben, geht aus deren übereinstimmenden Einlassungen und den dazu korrespondierenden Angaben der Zeugen O und C hervor, welche bekundet haben, dass anhand der erhaltenen und ausgewerteten EncroChat-Daten der Angeklagte I als der Nutzer "xxxxxxxxxx" und der Angeklagte E als der Nutzer "xxxxxxx" identifiziert worden seien. Dieses haben die Angeklagten wiederum für sich bestätigt. Ferner deckt sich dies mit dem Ergebnis des DNA-Gutachtens vom 00.00.2021, wonach DNA-Spuren beider Angeklagten in der Plantage an verschiedenen sichergestellten Gegenständen wie Atemmasken und Getränkeflaschen vorhanden waren. Auch geht aus der ab dem 00.00.2020 durchgeführten Observation der Angeklagten hervor, dass sich beide wiederholt im Bereich der Plantage aufhielten, wie es die Zeugen C und O nachvollziehbar berichtet haben.

Die Angeklagten E und I haben über die bereits dargestellten Angaben hinaus übereinstimmend eingeräumt, dass bei dem gemeinsamen Betrieb der Plantage an der T7 am 04.04.2020 mindestens 2,28 kg Marihuana und am 17.05.2020 mindestens 4,9 kg Marihuana abgeerntet und separat verkauft wurden. Die genauen Mengen, an die sich die Angeklagten als solches zunächst nicht zu erinnern vermochten, ergeben sich insoweit aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten sowie ergänzend vom Zeugen C erläuterten Auswertung der sichergestellten EncroChat-Handys, wonach in einem Chat zwischen den Angeklagten vom 04.04.2020 von einer Ernte von 750 Gramm und 780 Gramm in der untere Etage der Plantage die Rede ist sowie von 750 Gramm bis 800 Gramm Marihuana in der oberen Etage. Insofern hat die Kammer die von den Angeklagten anschließend jeweils bestätigte Mindestmenge von (750 + 750 + 780 =) 2.280 Gramm als gehandelte Menge zugrunde gelegt. Ferner konnte die Kammer einem Chat vom 17.05.2020 entnehmen ("Wir haben aus 15 Zelten 4,9"), dass an diesem Tag mindestens 4,9 kg weiteres Marihuana durch den Angeklagten I abgeerntet worden sind. Dass die Angeklagten hingegen, wie es Gegenstand der Anklage ist, bei dieser Tat 10,2 kg abgeerntet hätten, ließ sich nicht feststellen. Insofern lassen die diesbezüglichen Chat-Verläufe die diesbezügliche Einlassung insbesondere des Angeklagten I, dass die Angeklagten lediglich über einen künftig möglichen Ertrag in dieser Höhe spekulierten, als möglich erscheinen.

Die Kammer folgt hingegen nicht der dahingehenden Einlassung der Angeklagten, dass der Angeklagte I im Mai 2020 aus dem Betrieb der Plantage ausgestiegen sei, sondern ist überzeugt, dass dieser weiterhin gemeinsam mit dem Angeklagten E die Plantage bis zur Durchsuchung am 00.00.2020 betrieb. Denn die insbesondere vom Angeklagten I hierzu abgegebene Darstellung, wie diese vorstehend wiedergegeben ist, ist in sich widersprüchlich und als solches wenig nachvollziehbar. Wäre der Angeklagte I bereits im Mai 2020, mithin nach zwei Geschäften, wieder aus dem Projekt ausgestiegen, hätte dies entgegen seiner Intention, schnelles Geld zu verdienen, tatsächlich zu einem Verlustgeschäft geführt. Denn Ende Mai 2020 haben die festgestellten Ernten einen Erlös von insgesamt 32.310 €, also 16.155 € pro Person, erbracht. Allerdings haben die Angeklagten nach ihren Angaben beide jeweils 12.500 € für das Equipment, zusätzlich jeweils 1.300 € für das EncroChat-Handy und jeweils 1.500 € für den T2 investiert, so dass zum Zeitpunkt des behaupteten Ausstiegs unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass spätestens ab Oktober 2019 die Miete von monatlich 1.000 € von den Angeklagten hälftig geteilt worden ist, durch den Angeklagten I jedenfalls 18.800 € aufgebracht worden wären. Selbst bei geringfügig höheren Einnahmen wäre der behauptete Gewinn schwerlich erlöst worden. Dies lässt sich indes nicht damit übereinbringen, dass der Angeklagte I nach seinen Angaben im Haftprüfungstermin, die er nachträglich auch nicht in Frage gestellt hat, von dem Überschuss des Verkaufserlöses nach Rückzahlung seiner Schulden noch Urlaub gemacht haben will. Dass die Miete zwischen den Angeklagten bereits ab Oktober 2019 tatsächlich geteilt worden ist, geht aus einer bei dem Angeklagten E aufgefundenen und so auch bezeichneten handschriftlichen "Schuldenliste" hervor. Diese, in der Hauptverhandlung verlesene und in Augenschein genommene Aufstellung listet zahlreiche, ersichtlich vom Angeklagten E notierte Positionen auf, mit denen er eigene Aufwendungen und von I einbehaltene Erlöse mit dem Ergebnis abrechnete, dass noch 18.475 € ausstehen. So finden sich dort neben zahlreichen Positionen für Auslagen von Plantagenzubehör (z.B. "Regulator + Stecklinge neue Generation", "12 x Gift + 100 Töpfe + 2 Thermometer") oder für ausstehende Anteile an Verkaufserlösen (z.B. "Verkauf von Kiste 450 standen mir zu hast du einfach einbehalten") solche für den Anteil der Mietzahlungen an J H ("Miete A1 Oktober 2019 500,-" und für fortlaufende Monate). Sämtliche Kosten wurden gemäß der Aufstellung durch zwei geteilt, was nur den Rückschluss darauf zulässt, dass es sich um eine Kostenaufstellung zwischen den Angeklagten E und I handelt, die die Plantage unter hälftiger Kostentragung gemeinsam errichtet haben wollen. Der vorgenannten ausdrücklichen Deutung dieser Liste sind die Angeklagten auch nicht entgegengetreten.

Auch das vom Angeklagten I behauptete Motiv für seinen Rückzug, wonach er Angst gehabt habe, entdeckt zu werden, wirkt angesichts seines weiteren Verhaltens bis zum Durchsuchungstag im November 2020 konstruiert. Denn er will den Angeklagten E durch Käufe, Fahrten und Anwesenheit an der Plantage weiter unterstützt haben. Es erscheint aber lebensfremd, dass derjenige, der Angst vor einer Entdeckung seines strafrechtlich relevanten Handelns mit Betäubungsmitteln hat, sich sogar dann noch regelmäßig im Dunstkreis der Gefahr bewegt, wenn bereits im Juni 2020 der EncroChat-Anbieter seine Dienste unter entsprechender Mitteilung an die Nutzer eingestellt hatte, weil diese entschlüsselt worden seien. Dass sich der Angeklagte I durch Ermittlungen wegen Betäubungsmittelgeschäften gerade nicht beeindrucken ließ, zeigt vielmehr die von ihm am 00.10.2018 erlebte Durchsuchung in anderer Sache, die ihn nicht von dem Einstieg in die gegenständlichen Geschäfte abgehalten hat. In seinen ersten beiden Vernehmungen hat Entdeckungsangst als Motiv für den Ausstieg jedenfalls keine Erwähnung gefunden. Schließlich hat er weder irgendeinen Anlass für seinen plötzlichen Stimmungsumschwung im Mai 2020, der diesen in irgendeiner Weise wahrscheinlich machen würde, noch einen Grund dafür benannt, warum er trotz seines Ausstiegs dem Angeklagten E weiter geholfen haben will.

Aber auch die Art und Weise seiner außerhalb seiner Einlassung erwiesenen Einbindung in den Plantagenbetrieb sprechen gegen diese Darstellung. Im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten I wurden im Wohnzimmer der Schlüssel zu dem T2, der für die Transporte des Marihuanas eingesetzt werden sollte, aufgefunden sowie in seinem Pkw der Schlüssel zu der Plantage. Ferner befanden sich bei ihm zwei Rechnungen der Firma U vom 04.08.2020 über Plantagenzubehör, in Höhe von 1.397,95 € und 799,88 €, also ausgestellt rund drei Monate nach dem behaupteten Ausstieg.

Drängen bereits diese Umstände zu dem Schluss, dass der Angeklagte I auch über Mail 2020 hinaus arbeitsteilig mit dem Angeklagten E den Plantagenbetrieb aufrecht erhielt, sieht sich die Kammer angesichts seines Einlassungsverhaltens insgesamt hierin bestätigt. Die von ihm eingeräumten Handlungen bei den festgestellten Taten 1, 2, 8 und 9 sowie die ebenfalls eingeräumte Unterstützung des Angeklagten E bei den Taten 3 bis 7 beschränken sich exakt auf dasjenige, was ihm nach der Auswertung der EncroChats bzw. dem Ergebnis der Durchsuchung am 00.11.2020 ohnehin nachweisbar ist. Hierneben bleibt seine Einlassung wie ausgeführt karg und weitgehend erklärungslos. Zu dem Auffinden der vorerwähnten Beweismittel bei ihm hat er sich ausgeschwiegen. Und nicht zuletzt dazu, wie die Abrechnung zwischen den Angeklagten nach dem behaupteten Ausstieg des Angeklagten I erfolgt sein soll, gibt es keine Angaben der Angeklagten. Die Kammer verkennt nicht, dass es dem Angeklagten freisteht, ob und inwieweit er - insbesondere sich selbst belastende - Angaben macht. Gleichwohl dürfen, so er sich äußert, aus dem so vermittelten Gepräge seines Einlassungsverhaltens Schlüsse gezogen werden. Insofern erkennt die Kammer das - letztlich erfolglose - Kalkül des Angeklagten I, aufgrund der mietvertraglich allein dem Angeklagten E zuzuordnenden durchgängigen Verbindung mit der Plantage und dem Abriss der EncroChat-Daten ab Juni 2020 die eigene Verstrickung in die diesbezüglichen Geschäfte als so gering wie möglich darzustellen.

Dass der Angeklagte E es dabei auf sich nimmt und behauptet, die Plantage Ende Mai 2020 alleine weiterbetrieben zu haben, ist ohne Weiteres erklärbar. Er ist dem Angeklagten I, der, anders als er selbst, nicht unerheblich vorbestraft ist und der deswegen eine höhere Bestrafung zu erwarten hat, freundschaftlich verbunden. Ohnehin konnte der Angeklagte E - entsprechend dem vorausgehend angeführten Kalkül - nicht damit rechnen, dem Nachweis täterschaftlichen Handeltreibens in Bezug auf die am 00.11.2020 aufgefundene Situation zu entgehen. Und auch insoweit fällt bei dessen Einlassung auf, dass die Umstände einer Abrechnung mit dem Angeklagten I und dessen nach aller Erwartung nicht komplikationslos verlaufenden plötzlichen Ausstiegs aus dem umfänglichen Betrieb der Plantage völlig unerwähnt bleiben.

Die Feststellungen zum Zustand der Plantage zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 00.11.2020 beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den dazu korrespondierenden Angaben der Zeugen C3 und M1, die ihre Erinnerungen an den Zustand der Plantage bei der Durchsuchung übereinstimmend berichtet haben. Beide Angeklagten haben die Richtigkeit dessen bestätigt.

Die Feststellungen zu dem Wirkstoffgehalt der am 00.11.2020 sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. N4 vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2021. Den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in dem Gutachten, die auch von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt worden sind, schließt sich die Kammer an. Die Kammer hat ferner hinsichtlich der noch in der Aufzucht befindlichen Marihuanapflanzen auf Basis des Sachverständigengutachtens als - deutlich unter dem Durchschnittswert von 40 Gramm liegend - Mindestertrag 25 Gramm Marihuana pro Pflanze zugrunde gelegt und ist dabei aus den nachstehend genannten Erwägungen von einem Wirkstoffgehalt von 10 % Tetrahydrocannabinol ausgegangen. Die Kammer hat ebenfalls hinsichtlich der Ernten vom 04.04.2020 und 17.05.2020 unter Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitsabschlags einen Wirkstoffgehalt von 10 % Tetrahydrocannabinol zugrundegelegt, darauf basierend, dass das Ergebnis der fertigen Ernte im November ausweislich der Analyse einen Wirkstoffgehalt von mindestens 18 % aufwies und die Angeklagten Beanstandungen von Kunden bei den früheren Verkäufen durchgängig verneint haben. Dass die noch in Aufzucht befindlichen Pflanzen lediglich einen Durchschnittsgehalt zwischen 1,59 % und 6,08 % aufwiesen, steht dem nicht entgegen. Denn ausweislich des Gutachtens - was mit den Erfahrungen der Kammer aus anderen, gleichgelagerten Verfahren übereinstimmt - steigen bei weiterer Ausbildung und voller Reife von Blüten das Nettogewicht und insbesondere der Wirkstoffgehalt durch die Harzbildung noch an. Dabei hat der Sachverständige ferner angemerkt, dass vorliegend bei den kleineren lebenden Pflanzen lediglich Blattmaterial und bei den größeren Pflanzen nur kleine Blütenstände festgestellt worden seien. Erfahrungsgemäß liege der THC-Gehalt der Blüten um ein Mehrfaches höher als der des korrespondierenden Blattmaterials, weshalb hinsichtlich der Erträge auch von entsprechenden Werten, mithin dem fertigen Material entsprechend, ausgegangen werden könne. Auch diese Ausführungen hält die Kammer für nachvollziehbar und wissenschaftlich fundiert.

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, den Angaben der Zeugen O01.05, C und H und den dazu verlesenen Urkunden.

4. Dass der Angeklagte I am 01.05.2020 (Tat 8) zwei Kilogramm Haze veräußert und am 05.05.2020 (Tat 9) den Verkauf von mindestens 800 Gramm Haschisch in der festgestellten Weise vermittelt hat, er unter Vorhalt der Auswertung des sichergestellten EncroChats-Handys selbst eingeräumt. Den Wirkstoffgehalt hat die Kammer dabei auf 5 % Tetrahydrocannabinol geschätzt, ausgehend davon, dass es hinsichtlich dieses Betäubungsmittels keinerlei Wirkstofffeststellungen gibt, entsprechend der Angaben des Angeklagten I keine Beschwerden über die Qualität des gelieferten Haze erfolgten und er selbst von einer durchschnittlichen Qualität des zu vermittelnden Haschischs ausgegangen ist.

5. Die Feststellungen zu den Taten vom 14.10.2020 und 15.10.2020 (Taten 10 bis 12) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten E, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat und die durch die verlesenen Urkunden und die Inaugenscheinnahme des gefälschten Führerscheins objektiviert ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass der Angeklagte E sich zu Unrecht belastet, zumal der eingesetzte gefälschte # Führerschein bei ihm sichergestellt worden ist.

Dafür, dass sich die Angeklagten bei einer der Taten, ggf. wegen Cannabiskonsums, in einem Zustand auch nur erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden hätten, haben sich keinerlei Anhaltspunkte gefunden.

C. Rechtliche Würdigung

Strafbarkeit des Angeklagten I

Der Angeklagte I hat sich nach den getroffenen Feststellungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, dabei in sieben Fällen mittäterschaftlich mit dem Angeklagten E gemäß § 25 Abs. 2 StGB, strafbar gemacht, indem er bei den Taten 1 und 2 zum gewinnbringenden Weiterverkauf Marihuana dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten E entsprechend angebaut, abgeerntet und veräußert hat, bei Tat 3 dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten E entsprechend Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf angebaut und verkaufsbereit abgepackt hat, bei den Taten 4 bis 7 dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten E entsprechend Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf angebaut hat, bei Tat 8 Marihuana als Haze gewinnbringend weiterveräußert und bei Tat 9 den Verkauf von Haschisch vermittelt hat. Dabei war ihm auch bewusst, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge, der bei 7,5 Gramm THC anzusetzen ist, jeweils um ein Vielfaches überschritten war.

Dabei waren auch die am und in der Zeit vor dem 19.11.2020 begangenen Taten 3 bis 7 als fünf selbständige Taten anzusehen, da es sich angesichts der vier unterschiedlichen Wuchshöhen sowie des bereits abgeernteten Marihuanas um unterschiedliche Anbauvorgänge handelte. Gesonderte Anbauvorgänge sind grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten, wobei der jeweilige Verkaufsvorgang maßgeblich ist (BGH, Beschl. v. 22.01.2019, 2 StR 212/18, Rn. 14 - juris m.w.Nachw.). Vorliegend war ein Teil des Marihuanas bereits abgeerntet und wäre, wie auch das heranwachsende Marihuana, bei entsprechender Nachfrage jeweils separat verkauft worden; ein Gesamtvorrat, der verkauft werden sollte, sollte nicht gebildet werden. Insbesondere der - wie hier vorliegende - Besitz des bereits abgeernteten, zum Verkauf bei Erreichen einer entsprechenden Menge bereitliegenden Blüten einerseits und der noch auf dem Halm befindlichen Blüten genügt nicht, die getrennten Handelstätigkeiten zur Tateinheit zu verbinden (BGH, Beschl. v. 22.01.2019, 2 StR 212/18, Rn. 14 - juris m.w.Nachw.).

Ferner war auch die Tat 9 vom 05.05.2020 als vollendetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten. Zwar ist es nicht zur Übergabe des Haschischs gekommen. Allerdings reicht es für die Annahme vollendeten Handeltreibens aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH, Beschl. v. 26.10.2005, GSSt 1/05, Rn. 24). Der Angeklagte I ist auch Täter und nicht bloß Gehilfe, da er nicht lediglich eine untergeordnete Beteiligung am Gelingen des Umsatzgeschäftes hatte, die z.B. sich in einer bloßen Botenfunktion erschöpfte (vgl. BGH, Beschl. 02.06.2010, 5 StR 42/10, Rn. 4). Vielmehr hat er die Kommunikation zwischen Käufer und Erwerber übernommen, dabei auch genaue Angaben zur Qualität und zum Verkaufspreis des Marihuanas gemacht und sollte selbst eine Bezahlung in Höhe von 100 € bei erfolgreichem Abschluss des Geschäfts erhalten, so dass er auch ein eigenes Interesse am Taterfolg hatte.

Alle Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

Strafbarkeit des Angeklagten E

Der Angeklagte E hat sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht, in dem er bei den Taten 1 und 2 dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten I entsprechend zum gewinnbringenden Weiterverkauf Marihuana angebaut, abgeerntet und veräußert hat, bei Tat 3 dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten I entsprechend Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf angebaut und verkaufsbereit abgepackt hat und bei den Taten 4 bis 7 dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten I entsprechend Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf angebaut hat. Dabei war ihm auch bewusst, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches überschritten war. Im Übrigen gelten die vorstehend zur Tatmehrheit gemachten Ausführungen entsprechend.

Ferner hat er sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen gemäß §§ 21 Abs. 1 StVG, 53 StGB strafbar gemacht, indem er trotz fehlender Fahrerlaubnis, was ihm bewusst war, mit dem Mietfahrzeug jedenfalls eine kurze Strecke gefahren ist.

Schließlich hat er sich wegen Gebrauchens einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den gefälschten # Führerschein zur Anmietung des Fahrzeugs dem Mitarbeiter der Mietwagenfirma vorgelegt hat, um über das Bestehen seiner Fahrerlaubnis zu täuschen. Auch insoweit stehen diese Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Dabei sind das Gebrauchen einer falschen Urkunde gegenüber dem Mitarbeiter der Autovermietung am 14.10.2020 sowie das anschließende führerscheinlose Fahren des Pkw jeweils aufgrund eigenen Entschlusses erfolgt und betreffen jeweils unterschiedlichen Rechtsgüter, so dass ein Zusammenhang, der zur Annahme einer Bewertungseinheit drängt, nicht gegeben ist. Der Führerschein ist insbesondere nicht anlässlich der Autofahrt, sondern vorab und mit dem Ziel der Erlangung des Autos gezeigt worden.

D. Strafzumessung

I. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten I

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: § 29a Abs. 1 BtMG sieht für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 3 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Kammer hatte daher - zunächst ohne vertypte Schuldminderungsgründe - zu prüfen, ob jeweils ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 3 BtMG anzunehmen war. Dies ist der Fall, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und den Täter bedeutsam sind - wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind -, in einem solchen Grad von dem "Normalfall" des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG unangemessen hart erschiene.

Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zugunsten des Angeklagten bei allen Taten zu berücksichtigen, dass

- er sich bereits frühzeitig geständig bzw. hinsichtlich der Taten 3 bis 7 teilweise geständig gezeigt hat,

- die Taten 3 bis 7 unter polizeilicher Beobachtung stattfanden und das Marihuana insoweit sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt ist,

- bei Tat 9 das vermittelte Geschäft nicht durchgeführt worden und damit das Marihuana nicht in den Verkehr gelangt ist,

- es sich bei dem Marihuana um eine sog. "weiche" Droge handelt,

- er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist,

- er auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände verzichtet hat.

Gegen den Angeklagten I sprach jedoch, dass

- er, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist,

- die Taten 1 bis 7 eine hohe kriminelle Energie aufweisen, zumal sie unter erheblichem organisatorischen Aufwand begangen wurden, dabei in der Zeit bis Juni 2020 unter Verwendung spezieller EncroChat-Handys, und jedenfalls ab Tat 2 ein speziell umgebauter T2 zum Zwecke der Auslieferung des Marihuanas angeschafft wurde,

- bei Begehung der Taten 1, 2, 8 und 9 die Bewährungsstrafe aus der Verurteilung vom 28.04.2017 noch nicht erlassen war,

- ihm aufgrund der Durchsuchung wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - wenn auch in anderer Sache - im Oktober 2018 die Strafbarkeit solchen Verhaltens bereits grundsätzlich vor Augen geführt war,

- sich die Taten überwiegend auf erhebliche Mengen an Cannabis bezogen, nämlich der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Tat 1 um das 30-fache, bei Tat 2 um das 65-fache, bei Tat 3 um das 20-fache, bei Tat 4 um das 60-fache, bei Tat 5 um das 40-fache, bei Tat 6 um das 55-fache und bei Tat 7 um das 38-fache überschritten war,

- die Folgen der gemeinsamen Tat mit dem Angeklagten E bei dem Zeugen H aufgrund des erheblichen Renovierungsbedarfs nicht unerheblich waren, auch wenn die Kammer dabei im Blick hatte, dass der Angeklagte E sich um Schadenswiedergutmachung bemüht hat, während dem Angeklagten I dies wegen seiner Inhaftierung nicht möglich war.

Insgesamt führen diese Umstände nach Auffassung der Kammer insgesamt nicht dazu, dass die für den Angeklagten I sprechenden Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Dabei hatte die Kammer insbesondere im Blick, dass durch die Taten eine hohe kriminelle Energie zu Tage getreten und der Grenzwert zur nicht geringen Menge hier vielfach ganz erheblich überschritten ist. Je höher im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, desto gewichtiger müssen die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die für die Annahme eines minder schweren Falles hinzugezogenen Gründe sein (BGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776). Solche gewichtigen Gründe liegen hier, auch was die Taten 8 und 9 anbetrifft, nach Überzeugung der Kammer nicht vor.

Auch die Voraussetzungen des § 31 BtMG sind nicht gegeben. Zwar hat der Angeklagte I im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung auch den Angeklagten E als Mittäter belastet. Allerdings hat er damit nicht wesentlich dazu beigetragen, den Angeklagten E, der bereits als Beschuldigter bekannt war, der Mittäterschaft zu überführen.

Bei der Strafzumessung innerhalb des so jeweils eröffneten Strafrahmens hat die Kammer die bereits erwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals abgewogen und unter weiterer Berücksichtigung der jeweils gegenständlichen Betäubungsmittelmengen deswegen auf Einzelstrafen

für die Tat 1 vom 04.04.2020 von

zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 2 17.05.2020 von

drei Jahren Freiheitsstrafe,

für die Tat 3 vom 19.11.2020 von

einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 4 bis zum 19.11.2020 von

einem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 5 bis zum 19.11.2020 von

einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 6 bis zum 19.11.2020 von

einem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 7 bis zum 19.11.2020 von

einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 8 vom 01.05.2020 von

zwei Jahren Freiheitsstrafe

und für die Tat 9 vom 05.05.2020 auf eine solche von

einem Jahr zwei Monaten Freiheitsstrafe

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Innerhalb des sich hieraus ergebenden Gesamtstrafenrahmens hat die Kammer bei der Bemessung nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt, dabei den Seriencharakter aller Taten gesehen und auch die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft berücksichtigt. Sie hat deswegen die Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren sechs Monaten

zurückgeführt.

Strafzumessung bezüglich des Angeklagten E Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: § 29a Abs. 1 BtMG sieht für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor, in minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 3 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 267 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. § 21 Abs. 1 StVG sieht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Die Kammer hatte nach den bereits vorerwähnten Gesichtspunkten zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 3 BtMG anzunehmen war. Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zugunsten des Angeklagten E bei allen Taten zu berücksichtigen, dass

- er nicht vorbestraft ist,

- er sich geständig eingelassen und bei der Festnahme kooperativ verhalten hat,

- er sich erfolgreich um die Beseitigung der dem Zeugen H entstandenen Schäden am Mietobjekt gekümmert hat,

- es sich bei dem Marihuana um eine sog. "weiche Droge" handelt,

- er auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Gegenstände verzichtet hat,

- die Taten 3 bis 7 unter polizeilicher Beobachtung erfolgten und das Marihuana insoweit sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt ist,

- er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist,

- er durch seine persönliche Schuldensituation zur Tat geneigt war,

- es sich bei den Taten 11 und 12 um eine jeweils kurze Fahrtstrecke handelte.

Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass

- die Taten 1 bis 7 eine hohe kriminelle Energie aufweisen, die unter erheblichem organisatorischen Aufwand begangen wurden, dabei in der Zeit bis Juni 2020 unter Verwendung spezieller EncroChat-Handys, und jedenfalls ab Tat 2 ein speziell umgebauter T2 zum Zwecke der Auslieferung des Marihuanas angeschafft wurde,

- sich die Betäubungsmitteltaten auf erhebliche Mengen an Cannabis bezogen, nämlich der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Tat 1 um das 30-fache, bei Tat 2 um das 65-fache, bei Tat 3 um das 20-fache, bei Tat 4 um das 60-fache, bei Tat 5 um das 40-fache, bei Tat 6 um das 55-fache und bei Tat 7 um das 38-fache überschritten war,

- die Folgen der gemeinsamen Tat mit dem Angeklagten I bei dem Zeugen H aufgrund des erheblichen Renovierungsbedarfs nicht unerheblich waren, auch wenn die Kammer dabei im Blick hatte, dass er sich erfolgreich sich um Schadenswiedergutmachung bemüht hat,

- er bei Tat 10 eine gefälschte amtliche Urkunde verwendete.

Insgesamt führen diese Umstände, insbesondere das erhebliche Überschreiten des Grenzwertes zur nicht geringen Menge und die hohe kriminelle Energie der Tatausführung, nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass bei den Taten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG die für den Angeklagten E sprechenden Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene.

Auch die Voraussetzungen des § 31 BtMG lagen hier nicht vor, da der Angeklagte E sich erst im Rahmen der Hauptverhandlung eingelassen hat.

Bei der Strafzumessung innerhalb des so jeweils eröffneten Strafrahmens hat die Kammer die bereits erwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals abgewogen und unter weiterer Berücksichtigung der jeweils gegenständlichen Betäubungsmittelmengen deswegen auf Einzelstrafen

für die Tat 1 vom 04.04.2020 von

einem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 2 vom 17.05.2020 von

zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 3 vom 19.11.2020 von

einem Jahr Freiheitsstrafe,

für die Tat 4 bis zum 19.11.2020 von

einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 5 bis zum 19.11.2020 von

einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 6 bis zum 19.11.2020 von

einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 7 bis zum 19.11.2020 von

einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat 10 vom 14.10.2020 von

60 Tagessätzen zu je 40 € Geldstrafe,

für die Tat 11 vom 14.10.2020 von

30 Tagessätzen zu je 40 € Geldstrafe und

für die Tat 12 vom 15.10.2020 von

30 Tagessätzen zu je 40 € Geldstrafe

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Dabei entspricht die Tagessatzhöhe den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, dessen monatliches Nettoeinkommen 1.300 € beträgt.

Innerhalb des Gesamtstrafenrahmens hat die Kammer bei der Bemessung nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt, den Seriencharakter gesehen und auch die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft berücksichtigt. Sie hat deswegen die Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren drei Monaten

zurückgeführt.

E. Einziehung

Für den Angeklagten I war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 26.355 € als Wert des Ertrages aus den Taten 1, 2 und 8 anzuordnen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Da die Einziehung des Bargeldbetrages als solchem nicht mehr möglich ist, war der Wert des Tatertrags einzuziehen (§ 73c StGB).

Für den Angeklagten E war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 16.155 € als Wert des Ertrages aus den Taten 1 und 2 anzuordnen gemäß § 73 Abs. 1, 73c StGB. Da die Einziehung des Bargeldbetrages als solchem nicht mehr möglich ist, war der Wert des Tatertrags einzuziehen (§ 73c StGB).

Bezüglich der Taten 1 und 2 war nicht auszuschließen, dass mit Blick auf den Gesamterlös aus den Marihuanaverkäufen lediglich ein für die Einziehung unerheblicher transitorischer Besitz des jeweiligen Angeklagten hinsichtlich der jeweils anderen Hälfte des Verkaufserlöses vorgelegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2019, 1 StR 170/19, Rn. 12 - juris), also keiner der Angeklagten die vollständige Verfügungsmacht über den Gesamterlös hatte. Infolgedessen war zugunsten der Angeklagten lediglich eine Einziehung in Höhe des jeweils hälftig erhaltenen Taterlöses anstelle einer gesamtschuldnerischen Einziehung hinsichtlich des gesamten Taterlöses anzuordnen.

F. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2021/21_KLs_6_21_Urteil_20211005.html - DE:LGBN:2021:1005.21KLS6.21.00

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