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Klagt die Klägerin aus den ihr durch die Sachverständige selbst abgetretenen Schadensersatzansprüchen, so besteht nur ein Anspruch auf die üblichen Sachverständigenhonorarsätze, da der Anspruch der Sachverständigen selbst in diesem Maße zu begrenzen ist. Einem darüber hinaus gehenden Anspruch steht bei Geltendmachung durch den Sachverständigen selbst § 242 BGB entgegen, da die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung als Rechtsüberschreitung unzulässig ist. Die Honorarbefragung des BVSK 2015 kann dabei als übliche Vergütung herangezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |