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Die Abwägung der Verursachungsbeiträge der unfallbeteiligten Fahrzeuge gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG kann zu einer alleinigen Haftung des Fahrers eines Wohnmobils führen, wenn dieser ohne vorherige Rückschau und Setzens eines Fahrtrichtungsanzeigers die Fahrspur wechselt und es zur Kollision kommt, selbst wenn der Unfall für den Geschädigten bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |