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Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, da die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gehören auch Kosten für COVID-19-Schutzmaßnahmen und die Bereitstellung einer Hebevorrichtung zur Gutachtenerstellung, da der Geschädigte nach Übergabe des Fahrzeugs an die Werkstatt keinen Einfluss mehr auf unnötige oder überteuerte Maßnahmen hat und diese Mehrkosten nicht zu seinen Lasten gehen dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |