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Die Verjährungsfrist für Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) beträgt fünf Jahre und beginnt spätestens mit der Vorlage der gefälschten Dokumente bei dem jeweiligen Versicherer. Ein Durchsuchungsbeschluss oder Haftbefehl, der sich nur auf Betrugsdelikte und nicht auf den Vorwurf der Urkundenfälschung bezieht, unterbricht die Verjährungsfrist für die Urkundenfälschung nicht. Beim vollendeten Betrug beginnt die Verjährungsfrist mit Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |