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Landgericht Köln v. 24.09.2021: Zur Haftung bei Heizölaustritt durch falschen Füllstutzen und die Anwendbarkeit des § 7 StVG




Das Landgericht Köln (Urteil vom 24.09.2021 - 18 O 323/20) hat entschieden:

   Die Widerklageanträge zu 1) und zu 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten. Die Beklagte hat gegen die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB und gegen den Widerbeklagten zu 3) gem. § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,

soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) als

Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten sämtlichen weiteren

Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom

01.07.2019 am Objekt U.-straße, 00000 X., entstanden ist.

Die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte. Im

Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Widerbeklagte zu 2) gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Parteien streiten um die Frage, wer den Heizölaustritt zu vertreten hat.

Die Klägerin und die Widerbeklagten behaupten, die Beklagte habe dem

Widerbeklagten zu 3) nur den Deckel des Domschachtes gezeigt, unter dem dieser

den Füllstutzen finde. Sie sei während des Füllvorgangs weitestgehend anwesend

gewesen. Über den Füllstutzen sei ein Kunststoffgefäß gestülpt gewesen, so dass

der Füllstutzen nicht erkennbar gewesen wäre. Sie meint, der nicht mehr in Betrieb

befindliche Füllstützen hätte entfernt oder gegen unbeabsichtigte Verwendung

gesichert werden müssen.

Die Widerbeklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Beklagten. Sie berufen sich

auf ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten, die den nicht mehr in Betrieb

befindlichen Füllstützen habe zurückbauen oder sichern müssen. Auch hätte sie den

Widerbeklagten zu 3) auf den blinden Stutzen hinweisen müssen.

Die Widerbeklagten zu 2) meint, sie hafteten nicht, da sich der Ölunfall nicht "bei des

Betrieb" des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs ereignet habe.

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.977,74 EUR nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019,

5,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten und weitere 215,00 € vorgerichtliche

Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte,

1. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte

5.060,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem

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Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet

sind, der Beklagtem sämtlichen weiteren Schaden in vollem Umfang zu

ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 01.07.2019 am Objekt U.-straße,

X., entstanden ist.

3. die Widerbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen ,

die die Beklagte von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der

Rechtsanwälte O., P. & Z. PartG mbB, B.-straße,

X., in Höhe von 5.528,56 € freizustellen.

Die Widerbeklagten und die Streithelferin beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, den Drittwiderbeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen zu

haben, den richtigen Füllstutzen zu benutzen. Sie meint, die Klägerin und die

Widerbeklagte zu 3) hafteten nach § 7 StVG, da der Ölunfall bei Betrieb des

Tankwagens erfolgt sei. In der Folge hafte die Widerbeklagte zu 2) als

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gem. § 115 VVG direkt. Die Klägerin habe sich

zudem nicht nur das Fehlverhalten des Widerbeklagten zu 3) anrechnen zu lassen,

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sondern hafte auch aus eigenem Verschulden, weil sie die Situation vor Ort infolge

der mehrjährigen Lieferbeziehungen hätte protokollieren müssen.

Die Beklagte behauptet, in den betroffenen Kellerräumen hätten sich der aufgelistete

Hausrat und die begutachteten Biedermeiermöbel befunden. Die von dem

Sachverständigen D. begutachteten Biedermeiermöbel seien beschädigt

worden. Zur Restauration seien rund 3.100 € netto aufzuwenden. Die in den

Inventarlisten aufgeführten Gegenstände hätten insgesamt einen Zeitwert von

geschätzt 10.000 €. Infolge der Havarie gehe ein unerträglicher Heizölgeruch von

den Kellerräumlichkeiten aus, der die Errichtung der Trockenbauwand erforderlich

gemacht habe. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen C.

behauptet die Beklagte, wegen des starken Ölgeruchs und der Ölverseuchung seien

der Heizungsraum zu 100 %, die übrigen Kellerräume zu 50 % nicht nutzbar;

geruchsbedingt könnten auch das Wohnbüro und in der warmen Jahreszeit der

Freisitz nicht mehr genutzt werden. Insoweit seien einen Nutzugsausfall von 12,-€

4/m² Wohnraum und 5 €/m² Kellerraum, insgesamt ein mittlerer Nutzungsausfall von

37,50 €/M, für die Zeit vom 01.07.20189 bis zum September 2020 zu erstatten.

Die Rechnungen der Sachverständigen D. und C. und der Firma W.

habe sie bezahlt. Sie meint, eine Rechtsanwaltsgebühr von 2,0 sei gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

I. Das Gericht hat über die Klage, die gegen die Widerbeklagten zu 2) gerichtete

Widerklage und den Widerklageantrag zu 2) im Wege des Teilurteils gemäß § 301

ZPO und über die auf Leistung bzw. Freistellung gerichteten Widerklageanträge zu 1)

und 3) im Wege des Grundurteils gemäß § 304 ZPO entschieden.

Die Kammer konnte vorliegend im Wege des Teilurteils gem. § 301 ZPO über die

Klage, die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage und den

Widerklageantrag zu 2) zu entscheiden. Es handelt sich insoweit um subjektiv oder

objektiv abgrenzbare, selbstständige Teile des Rechtsstreites. Widersprüchliche

Entscheidungen im weiteren Verfahrensverlauf sind ausgeschlossen: Die Kammer

hat vorliegend neben der Klage vollständig über den Grund aller Widerklageanträge

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entschieden. Weitere Ermittlungen zum Anspruchsgrund nicht angezeigt, der weitere

Verfahrensverlauf betrifft ausschließlich Fragen der Schadenshöhe.

Die Kammer konnte hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch im

Wege des Grundurteils entscheiden: Beide Anträge beziehen sich auf einen

bezifferten Anspruch, nämlich Zahlung bzw. Freistellung von einem bezifferten

Betrag. Beide Anträge sind nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach

streitig. Dies liegt hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1) auf der Hand; aber auch

die mit dem Widerklageantrag zu 3) verfolgten Rechtsanwaltskosten sind aus einem

Gegenstandswert zu berechnen, dessen Höhe von der Frage abhängig ist, in

welchem Umfang die Widerklage begründet ist. Beide Ansprüche bestehen mit hoher

Wahrscheinlichkeit in gewisser Höhe: Es ist unstreitig, dass Gebäudeschäden

eingetreten und Anwaltskosten angefallen sind. Die Kammer hat auch nicht verkannt,

dass wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei objektiver

Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen nicht allein über

das Leistungsbegehren entschieden werden kann und neben einer Entscheidung

über den Grund eines Leistungsantrages ein unbezifferter Feststellungsantrag nicht

unerledigt bestehen bleiben darf: Der Feststellungsantrag wurde im Wege des

Teilurteils abschließend beschieden. Angesichts der Notwendigkeit weiteren

Vorbringens der Beklagten und einer umfangreichen Beweisaufnahme durch

mehrere Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe erscheint die Entscheidung

über den Grund der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch der Vereinfachung und

Beschleunigung des Rechtsstreits zu dienen.

II. Die Widerklageanträge zu 1) und zu 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,

soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten. Die

Beklagte hat gegen die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB und gegen den

Widerbeklagten zu 3) gem. § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz.

1. Die Beklagte hat gegen den Widerbeklagten zu 3) Anspruch auf Schadensersatz

gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

a) Dadurch, dass der Widerbeklagte zu 3) das zu liefernde Heizöl über den falschen

Einfüllstutzen in den Kellerraum hat laufen lassen, hat er das Eigentum der

Beklagten beschädigt. Soweit die Klägerin auch hinsichtlich deliktischer Ansprüche

die Aktivlegitimation der Beklagten bestreiten wollte, ist sie auf § 1011 BGB und die

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Abtretung der Ansprüche der übrigen Miteigentümer zu verweisen. Inhaltlich

beanstandet sie den vorgelegten Grundbuchauszug und die Abtretungserklärung

nicht.

b) Der Widerbeklagte zu 3) hat den Heizölaustritt auch verschuldet, durch den es zur

Beschädigung von Eigentum der Klägerin und der übrigen Miteigentümer gekommen

ist. Der Widerbeklagte zu 3) hat das Öl fahrlässig in den falschen Füllstutzen

einlaufen lassen, obwohl er den Falschanschluss hätte erkennen und sich ggf. zu

einer Begehung des Kellerraums hätte veranlasst sehen müssen: Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind an die Sorgfaltspflichten des

Öllieferanten bei Befüllen des Öltanks strenge Anforderungen zu stellen. Da es durch

das Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und der

Lieferant als Fachmann in der Regel eher als der Bezieher in der Lage ist, die

Gefahren zu erkennen und zu beherrschen, hat er alle zumutbaren

Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. BGH,

Urteil v. 18.01.1983, VI ZR 97/81; BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dabei

trifft ihn insbesondere auch die Pflicht, sich vom Funktionieren der Tankanlage zu

überzeugen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dies gilt insbesondere

dann, wenn Indizien für einen Fehler der Anlange vorliegen (vgl. OLG Frankfurt,

Urteil v. 17.08.2007, 19 U 268/06). Diesen Pflichten hat der Widerbeklagte zu 3) nicht

genügt. Er hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können und sich, jedenfalls

nach dem er von der Beklagten auf das Vorhandensein zweier Stutzen hingewiesen

worden war, nicht unbesehen den oberen Einfüllstutzen verwenden dürfen.

Der Widerbeklagte zu 3) hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können,

jedenfalls erkennen müssen, dass zwei Einfüllstutzen vorhanden sind und deswegen

überprüfen müssen, ob der obere Einfüllstutzen der richtige ist: Aus der Ablichtung

des Domschachtes lässt sich entnehmen, dass jedenfalls zwei Einfüllstutzen

vorhanden waren. Dabei ist den Widerbeklagten zwar zuzugeben, dass der blinde, in

den Keller führende Einfüllstutzen eher ins Auge springt, weil er in den Domschacht

und in das Blickfeld auf den Erdtank hineinragt. Das allein hindert aber aus

mehreren Gründen nicht: Zum einen springt der zum Erdtank gehörige

Grenzwertgeber deutlich ins Auge. Auch der Erdtank selbst am Boden des

Domschachtes ist erkennbar und wird in seiner Lage durch den herausgehobenen

Grenzwertgeber betont. Selbst wenn man den zum Erdtank führenden Füllstutzen in

einem ersten Schritt gedanklich ausblendet, hätte sich der Widerbeklagte zu 3)

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zumindest zu Nachfragen veranlasst sehen müssen: Augenscheinlich ist nämlich,

dass der obere Füllstützen keine direkte Verbindung mit dem direkt unterhalb

platzierten, deutlich erkennnbaren Erdtank aufweist und statt dessen schräg in den

Kellerraum führt. Eine Verbindung des erkennbaren Erdtanks mit dem oberen

Füllstutzen verlangte also entweder eine unnötig kompliziert verlegte Verrohrung

oder eine Platzierung des Erdtanks weit unterhalb des Kellers. Demgegenüber

drängt sich auf, dass der obere Füllstutzen in einen im Kellerraum gelegenen Tank

führen soll. Die Pflicht zu besonderer Sorgfalt ergab sich insbesondere auch daraus,

dass die Beklagte entgegen dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin und des

Widerbeklagten zu 3) ausdrücklich auf die Situation vor Ort und das Vorhandensein

zweier Einfüllstutzen hingewiesen hat: Dies haben die Beklagte und der

Widerbeklagte zu 3) im Rahmen der mündlichen Anhörung übereinstimmend

bekundet. Auf die Frage, ob die Beklagte gerade den falschen Einfüllstutzen

vorgegeben hat, kommt es vorbehaltlich der folgenden Ausführungen zu einem

Mitverschulden im Rahmen des Verschuldens des Widerbeklagten zu 3) nicht an.

Dabei übersieht die Kammer nicht, dass im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die

Beklagte das Verschulden des Widerbeklagten zu 3) zu beweisen hat. Ein solches

Verschulden steht nach dem Vorstehenden jedoch fest: Angesichts der

entsprechend obiger Ausführungen zu erwartenden besonderen Sachkunde des

Widerbeklagten zu 3), der über das Vorhandensein eines blinden Stutzens aufgeklärt

worden ist, hätte sich dieser selbst dann, wenn die Beklagte anderslautende

Vorgaben gemacht hätte, von deren Richtigkeit überzeugen müssen. Dies versteht

sich nicht nur vor dem Hintergrund der oben geschilderten Erscheinung des

Domschachtes, der jedenfalls Zweifel an der Verwendbarkeit des oberen Stutzens

erwecken musste. Es versteht sich aber vor allem vor dem Hintergrund, dass

entsprechend der oben aufgezeigten Rechtsprechung nicht von der Beklagten,

sondern von dem Widerbeklagten zu 3) überlegene Sachkunde zu erwarten ist. Der

Widerbeklagte zu 3) kann sich jedenfalls nicht darauf zurückziehen, dass der richtige

Stutzen durch eine Plastikabdeckung o.Ä. gesichert worden wäre, sodass er darauf

hätte vertrauen dürfen, dass der obere Stutzen der richtige ist: Soweit der

Widerbeklagte zu 3) zunächst angegeben hatte, der untere Einfüllstutzen sei durch

eine Plastikeimer verdeckt worden, hat er diese Angaben nach Inaugenscheinnahme

der Fotodokumentation, die noch am Tag selbst erstellt worden ist, deutlich

relativiert. Auf den Fotografien, die als Anlage zum Protokoll genommen worden sind,

ist der Domschacht erkennbar. Deutlich erkennbar ist, dass der Einfüllstutzen in den

Erdtank nicht mittels Eimer verdeckt worden ist, sondern lediglich mit einem

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normalen Kunststoffdeckel verschlossen ist. Dabei belegt die Erkennbarkeit der

Tankpistole auf den Fotos, dass die Fotos in zeitlicher Nähe zum Heizölunfall selbst

aufgenommen worden sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, das auch

zu Beginn des Tankvorgangs der untere Einfüllstutzen nur mit der handelsüblichen

Verschlusskappe verschlossen war. Vor diesem Hintergrund hat auch der

Widerbeklagte zu 3) nicht länger an seiner Auffassung festgehalten, der Stutzen in

den Erdtank sei tatsächlich verdeckt gewesen. Er hätte aber erkennen müssen, dass

es sich um eine übliche Abdeckung handelt, und konnte vor diesem Hintergrund den

unteren Einfüllstutzen nicht als den richtigen ausschließen. Aufgrund der von ihm zu

erwartenden Sachkunde hätte er auch eine konkrete Vorgabe der Beklagten, die hier

einmal unterstellt sei, prüfen müssen.

c) Die Beklagte trifft auch kein Mitverschulden.

Eine verwirrende Abdeckung des zu verwendenden Einfüllstutzens mittels

Plastikeimers hat sich entsprechend obiger Ausführungen nicht bestätigt.

Soweit der Beklagten ein Hinweis auf die unklare Situation abverlangt wurde, hat die

Anhörung der Parteien genau diese ergeben.

Letztlich haben Widerbeklagten auch nicht bewiesen, dass die Beklagte den

Widerbeklagten zu 3) ausdrücklich auf den falschen, oberen Einfüllstutzen verwiesen

hätte: Allerdings hat der Widerbeklagte zu 3), der sich im Rahmen seiner Anhörung

offen und frei von jeder Begütigungstendenz gab, überzeugend, nachdrücklich und

wiederholt angegeben, die Beklagte habe ihm den oberen Stutzen zugewiesen.

Diese Einlassung hält die Kammer durchaus für glaubhaft. Ihr steht jedoch die nicht

weniger glaubhafte Einlassung der Beklagten entgegen. Die Beklagte bestreitet nicht

nur eine derartige Äußerung, sie begründet auch glaubhaft, sich solcher Angaben

enthalten zu haben, weil sie selbst über die Begebenheiten im Domschacht keinerlei

Kenntnis habe: Um so etwas habe sich früher ihr Mann gekümmert. Auch dies

erscheint nachvollziehbar und glaubhaft. Die verbleibende Unklarheit geht zulasten

der Widerbeklagten, die für ein Mitverschulden der Beklagten darlegungs- und

beweisbelastet sind.

Die Beklagte hatte schließlich den zweiten, blinden Füllstutzen auch weder zu

entfernen noch verschließen. Die Beklagte hat nicht für ein etwaiges Verschulden

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derjenigen Handwerker einzustehen, die seinerzeit die Tanks ausgebaut haben.

Auch ist kein Verstoß der Beklagten gegen die Verordnung über Anlagen zum

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen feststellen. Dahinstehen kann auch, ob

Ziffer 16 (1) der "TRbF 50 p Rohrleitungen" vorliegend überhaupt Anwendung findet,

oder die Vorschrift nur die Verrohrung vor dem Brenner betrifft. Der Pflicht der

Beklagten, der unklaren Situation über die zwei vorhandenen Einfüllstutzen zu

begegnen, ist sie unabhängig von eine Verschluss des Stutzens dadurch begegnet,

dass sie - wie die Anhörung der Parteien ergeben hat - auf das Vorhandensein

zweier Stutzen ausdrücklich hingewiesen hat.

d) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gem. § 249 BGB Bestandteil des zu

ersetzenden Schadens.

2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz gemäߧ§ 280

Abs. 1, 278 BGB.

Das Bestreiten der Aktivlegitimation der Beklagten durch die Klägerin ist unerheblich.

Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche ergibt sich ihre Aktivlegitimation zwanglos aus

ihrer Position als Vertragspartnerin der Klägerin.

Der Widerbeklagte zu 3) ist Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Sie hat sich seiner Person

zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedient, Heizöl an die Beklagte zu liefern. Sie hat

sich daher sein bereits dargelegtes, hier zudem zu vermutendes Verschulden gem. §

2

78 BGB zurechnen zu lassen. Wegen der Pflichtverletzung durch den

Widerbeklagten zu 3) und dessen Verschulden wird auf obige Ausführungen

verwiesen.

III. Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Dabei ergibt sich das

Feststellungsinteresse der Beklagten unproblematisch daraus, dass sie den

Gesamtschaden derzeit noch nicht beziffern kann. Unbestritten sind die Arbeiten zur

Reinigung des Erdreiches und zur Beseitigung von Gebäudeschäden derzeit noch

nicht abgeschlossen.

Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach gegen den Widerbeklagten zu 3) aus §

8

23 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB insoweit kann auf

obige Ausführungen verwiesen werden.

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IV. Die Widerklage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Widerbeklagte zu 2)

richtet. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Dies setzt

aber voraus, dass die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsnehmerin

gem. § 7 Abs. 1 StVG haftet. Dies ist aber nicht der Fall. Der Schaden der Beklagten

ist nicht bei Betrieb des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs

eingetreten. Zurecht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass in Einzelfällen

Ölunfälle aus Tanklastzügen als "bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden

eingestuft wurden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Schaden, für den Ersatz

begehrt wird, Auswirkung derjenigen Gefahren ist, hinsichtlich derer der Verkehr

nach dem Sinn der Haftungsvorschriften schadlos gehalten werden soll. Die

Schadensfolge muss also in den Bereich der Gefahren fallen, derentwillen die

Rechtsnorm erlassen worden ist. Dementsprechend kann eine Verbindung mit dem

Betrieb eines Fahrzeugs angenommen werden, wenn das Kraftfahrzeug entladen

wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen

Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Demnach haftet der Halter auch in

Fällen, für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen im in Anspruch

genommenen Verkehrsraum darstellt. Hierunter fällt nicht nur die vom Kraftfahrzeug

als solchem ausgehende Gefahr, sondern auch die Gefahren, die von der

Entladevorrichtung oder dem Ladegut ausgehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2015, VI

ZR 139/15). Nach diesen Kriterien hat nach der angezeigten Einzelfallbetrachtung

eine Haftung der Widerbeklagten zu 2) allerdings auszuscheiden. Der vorliegend

eingetretene Schaden ist weder auf den Tanklastzug, noch auf die

Entladevorrichtung, sondern allein auf das rein menschliche Verschulden des

Widerbeklagten zu 3) zurückzuführen, das nicht mit der Bedienung des Tankwagens

und seiner maschinellen Vorrichtungen in Zusammenhang zu bringen ist. Das

Vertauschen der Einfüllstutzen ist Folge eines straßenverkehrunabhängigen

Verschuldens und berührt ein rein vertragsinternes Interesse, das nicht unter die

gesetzgeberischen Zwecke des StVG einzuordnen ist.

V. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist derzeit unbegründet.

a) Ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist zwar

mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden. Er ist aber gegenwärtig noch nicht

fällig.

Anlage_Urteil_I.Instanz

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Die Klägerin hat ihre kaufvertragliche (Haupt-)Pflicht zur Übergabe der gekauften

Sache bislang nicht erfüllt. Unbestritten sollte sie das bestellte Heizöl gem. § 269

BGB in den hierfür bestimmten Tank der Beklagten füllen. Dies ergibt sich aus dem

Tankvorgang und daraus, dass die Beklagte das Öl auch nur auf diesem Weg

bestimmungsgemäß verwenden konnte. Zum bestimmungsgemäßen Einfüllen des

Heizöls in den Tank ist es letztlich aber nicht gekommen: Es lief stattdessen in den

Keller. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob eine der Parteien diesen

Fehler zu vertreten hat. Die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Übergabe der

Kaufsache und der Übergang der Leistungsgefahr sind vom Vertretenmüssen

unabhängig.

Hat der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe der Sache bislang nicht erfüllt, führt

dies regelmäßig nicht zur vollständigen Klageabweisung, sondern verpflichtet den

Verkäufer zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Lieferung der Kaufsache.

Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entsteht gemäß § 271 BGB nämlich

bereits mit Abschluss des Kaufvertrages. Die Übergabe der Kaufsache ist mangels

einer Vorleistungspflicht des Verkäufers auch grundsätzlich nicht Voraussetzung für

die Fälligkeit des Kaufpreises. Die Pflichten zur Übergabe der Kaufsache und zur

Zahlung des Kaufpreises sind synallagmatisch miteinander verbunden, so dass der

Käufer bis zur bestimmungsgemäßen Lieferung der Kaufsache gemäß § 320 BGB

die Einrede des nicht erfüllten Vertrages mit der Folge erheben kann, dass er gemäß

§322 BGB sehr wohl zur Zahlung verurteilt werden kann, aber nur Zug-um-Zug

gegen Lieferung.

Diese Grundsätze gelten vorliegend aber ausnahmsweise nicht: Ausgangspunkt der

aufgezeigten Rechtslage ist die sofortige Fälligkeit der Kaufpreiszahlung gemäß §

271 BGB. Vorliegend lässt sich aber den Umständen der Leistung eine

Vorleistungspflicht der Klägerin entnehmen. Gegenstand des Kaufvertrages war

nämlich eine nicht abschließend bezifferte Menge Heizöl. Die Höhe der

Kaufpreisforderung ist abhängig von der tatsächlichen Liefermenge, die sich erst

nach Abschluss des Einfüllvorgangs ermitteln lässt. Die bestimmungsgemäße

Lieferung ist ausnahmsweise dann Fälligkeitsvoraussetzung einer

Kaufpreisforderung, wenn diese der Höhe nach erst nach Lieferung bestimmbar ist.

Dies ist hier der Fall: Bis zur Lieferung des Heizöls kennt ein Käufer die Höhe der

Kaufpreisforderung nicht.

Anlage_Urteil_I.Instanz

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b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin ihren Anspruch in der

mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 auch auf Schadensersatzansprüche

gestützt hat. Ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB

besteht nicht. Dabei ist entsprechend obiger Ausführungen grundsätzlich eine Pflicht

der Beklagten zu bejahen, auf das Vorhandensein zweier Stutzen hinzuweisen. Dies

hat sie entsprechend obige Ausführung nach dem übereinstimmenden Bekunden der

Beklagten und des Widerbeklagten zu 3) tatsächlich auch getan. Andere

Pflichtverletzungen hat die insoweit darlegungs- und Beweisbelastete Klägerin nicht

hinreichend bewiesen: Insbesondere ist entsprechend obiger Ausführungen nicht

festgestellt worden, dass die Beklagte tatsächlich den falschen Stutzen zugewiesen

hätte.

VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Gegenstandswert: für die Klage: 1.977,74 €, für die Widerklage: 265.060,01 €. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch

dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

12. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,

50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des

Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt

werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht

Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt

vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die

Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Anlage_Urteil_I.Instanz

15

Anlage_Urteil_I.Instanz

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/18_O_323_20_Grund_und_Teilurteil_20210924.html - DE:LGK:2021:0924.18O323.20.00

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