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Der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz, letzte Variante CoronaSchVO NRW i.d.F. v. 30.10.2020, wonach der Mindestabstand u. a. dann nicht einzuhalten ist, soweit dies "aus baulichen Gründen nicht möglich ist", findet auf die Besetzung der Sitzplätze eines privaten PKW keine Anwendung. (Leitsätze des Gerichts) |