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Wird ein Kraftfahrzeug in einem durch einen Unfall vorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der substantiierten Darlegung zum Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur in allen Einzelheiten. Der Geschädigte muss dafür die konkret beschädigten Fahrzeugteile, die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten darlegen. Unterbleiben diese Ausführungen, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass durch den streitgegenständlichen Unfall ein weiterer Schaden in welcher konkreten Höhe entstanden ist bzw. mit welchem Wert der aktuelle Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beziffert werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |