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Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Haftpflichtversicherers gegen den vermeintlichen Unfallgeschädigten auf Rückerstattung der Versicherungsleistung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB kann nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gekürzt werden, wenn die Reparatur des vermeintlich geschädigten Fahrzeugs durch eine unzutreffende Mitteilung des Versicherers über die Unfallbeteiligung ausgelöst worden ist. (Leitsätze des Gerichts) |