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Es steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen um einen manipulierten Verkehrsunfall handelt, dem eine Absprache der Beteiligten zugrunde liegt. Damit ist eine Haftung der Beklagten hier ausgeschlossen, da die Sachbeschädigung jedenfalls nicht rechtswidrig war. Es liegt nämlich eine Einwilligung vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |