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Gelangt das Gericht aufgrund besonderer Umstände sowohl bei der Tatbegehung und ihres Anlasses, einer noch relativ niedrigen Blutalkoholkonzentration aufgrund von Restalkohol, der Folgen für den Angeklagten und seiner Persönlichkeit zu der Überzeugung, dass die Tat ein einmaliges Fehlverhalten war, darf die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |