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Das Gericht kann im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO feststellen, dass die von der Klägerin behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit bei einem Verkehrsunfall entstanden sind. Dies gilt insbesondere, wenn ein Sachverständigengutachten ergibt, dass viele geltend gemachte Beschädigungen dem Unfallgeschehen nicht zuzuordnen sind, da sie entweder auf Altschäden hindeuten oder mit der Anstoßkonstellation unvereinbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |