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Eine Haftung des Beklagten wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 I BGB bestand nicht, da für die Prüfung des Maßes der Aufsichtspflicht von einem normal entwickelten Kind im Alter von 8 Jahren auszugehen war. Bei schulpflichtigen Kindern ist in der Regel nach Belehrung über Regeln und Gefahren sowie einer gewissen Erprobung eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |