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Das Landgericht hat mit Ausnahme des Anspruches des Klägers auf Schmerzensgeld in Höhe von 250,- € zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verneint. Der Senat ist aufgrund der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall vom 14.10.2003 nicht die geltend gemachten umfangreichen materiellen und immateriellen Schäden erlitten hat, die ein höheres Schmerzensgeld oder weiteren Schadensersatz rechtfertigen würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |