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Landgericht Arnsberg v. 20.07.2021: Zum Nachweis unfallbedingter Schäden bei Vorschäden und Schadensüberlagerungen




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 20.07.2021 - 1 O 132/20) hat entschieden:

   Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von einem Vorschaden abgrenzbar ist, besteht ein Ersatzanspruch des Geschädigten. Der Geschädigte muss dazu den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen und einen ausreichenden und substantiierten Sachvortrag leisten. Eine von Amts wegen erforderliche Ermittlung der sicher unfallursächlichen Schäden durch das Gericht findet nicht statt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Soest - 12 C 215/19 - vom 12.02.2020 wird aufrechterhalten. Die weitere Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.304,95 € zur Zahlung an die Firma F1 nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB zu.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig,

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 1.304,95 € unfallbedingt erforderlich waren.

Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar festgestellt, dass die Kratz- und Streifschäden im Bereich der Ladekante des Heckstoßfängers und im mittleren Bereich der Heckstoßfängerblende nicht dem Unfallereignis zuzuordnen seien. Bei einer Anstoßsituation im hinteren linken Bereich des klägerischen Fahrzeuges könne es zu keiner streifenden Beschädigung im mittleren Bereich des Heckstoßfängers gekommen sein. Auch im mittleren Bereich der Heckstoßfängerblende könne ein Anstoß des von dem Beklagten geführten PKWs aufgrund der von der Klägerseite geschilderten Unfallkonstellation nicht erfolgt sein.

Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass sich im Bereich des linken hinteren Rückstrahlers/Reflektors dem Unfallgeschehen zuordbare Beschädigungen befänden. Ebenfalls dem Unfallgeschehen zuzuordnen wäre ein Lösen der Kantenschutzleiste. Bei einer Instandsetzung des durch das Unfallgeschehen entstandenen Schadens im linken hinteren Heckbereich würden aber auch infolge der Lackierung die Kratzspuren im mittleren Bereich des lackierten Heckstoßfängers mit beseitigt. Um diese Kratzspuren, die schon vorher vorhanden gewesen seien, sach- und fachgerecht instand zu setzen, wäre der Heckstoßfänger abzubauen, die Kantenschutzleiste zu lösen und der Heckstoßfänger zu lackieren. Es wären dementsprechend vergleichbare bzw. die gleichen Arbeitsschritte erforderlich, wie sie nun infolge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens entstanden seien.

Diesen Feststellungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Es ist äußerst nachvollziehbar, dass die Schäden im mittleren Bereich des Heckstoßfängers bzw. der Heckstoßfängerblende nicht durch das Unfallereignis vom 20.07.2019 entstanden sein können, bei dem es lediglich zu einem Anstoß des hinteren linken Hecks des Klägerfahrzeuges gekommen ist.

Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind. Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist, besteht jedenfalls aufgrund dessen ein Ersatzanspruch des Geschädigten (vgl. OLG München, Urteil vom 27.01.2006, 10 U 4904/05, zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017, 1 U 31/16, zit. nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018, 15 U 7/18, zit nach juris, jeweils m.w.N.)

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Hierbei ist es auch nicht Sache des Gerichts, diesen Anspruch der Höhe nach - beispielsweise aus den vorgelegten Kostenkalkulationen - von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr muss der Geschädigte auch hierfür einen ausreichenden und substantiierten Sachvortrag leisten und diesen unter Beweis stellen. Denn auch die Zuerkennung eines Mindestschadens kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte die Tatsachengrundlage präsentiert, die die Schätzung eines Schadens erlaubt. Eine von Amts wegen erforderlichen Ermittlung der sicher unfallursächlichen Schäden findet nicht statt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018, 15 U 7/18, zit nach juris, m.w.N.)

Ein Vortrag des Klägers zu den Vorschäden ist nicht erfolgt. Vielmehr hat er erklärt, dass das Fahrzeug vor dem Unfall schadenfrei gewesen sei. Der Vortrag, dass die nicht kompatiblen Schäden erst nach dem Unfallereignis entstanden seien, ist aufgrund der zeitnahen Vorstellung des Fahrzeuges zur Begutachtung nicht nachvollziehbar und im Übrigen unsubstantiiert.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sind die Vorschäden nicht eindeutig technisch und rechnerisch von den Unfallschäden abgrenzbar. Es wären nach den Ausführungen des Sachverständigen zur Beseitigung der Vorschäden vergleichbare bzw. die gleichen Arbeitsschritte erforderlich, wie sie nun infolge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens erforderlich seien. Dies ist nachvollziehbar, da (zumindest zum Teil) die gleichen Fahrzeugteile betroffen sind.

Der Kläger hat darüber hinaus nicht dazu vorgetragen, auf welche Höhe sich die Reparaturkosten für einen technisch und rechnerisch klar abgrenzbaren Zweitschaden beliefen. Der Vortrag ist insofern unsubstantiiert.

Aus diesen Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von 404,03 € für seine Rechnung an die DEKRA Automobil GmbH zu. Darüber hinaus ist zwischenzeitlich eine Rückabtretung des Anspruchs an den Kläger erfolgt, so dass er nur Zahlung an sich hätte verlangen können.

Auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden in Höhe von 395,00 € ist nicht gegeben, da im Rahmen der Reparaturarbeiten - wie oben festgestellt - nicht (nur) Schäden beseitigt wurden, die durch das Unfallereignis entstanden sind. Darüber hinaus hat die Reparatur nur zwei Tage und nicht wie von dem Kläger vorgetragen fünf Tage gedauert. Es mangelt darüber hinaus bereits an einem Vortrag des Klägers zu einem Nutzungswillen und einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit, so dass es an einem substantiierten Vortrag zur Erstattungsfähigkeit eines Nutzungsausfallschadens fehlt.

Ein Ersatz der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 106,74 € sind aus den oben genannten Gründen ebenfalls abzulehnen.

2. Die Zinsforderung folgt dem Schicksal der Hauptforderung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf:

- 1.576,19 € bis zum 23.02.2020

- 2.235,72 € ab dem 24.02.2020

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2021/1_O_132_20_Urteil_20210720.html - DE:LGAR:2021:0720.1O132.20.00

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