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Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von einem Vorschaden abgrenzbar ist, besteht ein Ersatzanspruch des Geschädigten. Der Geschädigte muss dazu den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen und einen ausreichenden und substantiierten Sachvortrag leisten. Eine von Amts wegen erforderliche Ermittlung der sicher unfallursächlichen Schäden durch das Gericht findet nicht statt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |