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Wählt der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden die fiktive Abrechnung der Wiederbeschaffungskosten, kann er daneben keine Schäden geltend machen, die ihm aus der fehlenden Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist unzulässig. Dies gilt auch für den Verlust einer fahrzeugbezogenen kostenfreien Supercharger-Nutzung, wenn ein typengleiches Ersatzfahrzeug mit dieser Funktion auf dem Markt verfügbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |