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Bei der Haftungsabwägung nach §§ 13 Abs. 1, 2, 4 HPfIG, 17 Abs. 1, 2 StVG bei einer Kollision zwischen Pkw und Straßenbahn sind die wechselseitigen Verursachungsbeiträge, das jeweilige Verschulden, die Betriebsgefahren und alle sonstigen unfallrelevanten Umstände zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden des Pkw-Fahrers kann vorliegen, wenn dieser trotz Grünlicht und Andreaskreuz nicht auf eine sich nähernde Straßenbahn wartet, die ein Stopp-Signal überfahren hat, da er als Idealfahrer hätte erkennen können, dass die Bahn nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |