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Das Verbot der Schlechterstellung (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) gilt im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, da das Fahrverbot die schwerwiegendere Sanktion darstellt und eine Kompensation durch Herabsetzung der Geldbuße ausgeschlossen ist. Ein Fahrverbot hat zudem ganz zu entfallen, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind, da es als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme spezialpräventiven Zwecken dient und die Nähe zur Tat wesentlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |